Übersicht zur 33. StVO Novelle
Mit 1. Oktober tritt die 33. StVO Novelle in Kraft. Für Radfahrende ergeben sich dadurch einige positive Neuerungen. Hier ein kleiner Überblick über die wichtigsten Themen für den Fahrradalltag:
Seitenabstand
Im Ortsgebiet gilt beim Überholen ab sofort ein Mindestabstand von 1,5 Metern, außerhalb müssen es mindestens 2 Meter sein. Nur wenn die Überholgeschwindigkeit unter 30km/h ist, kann der Mindestabstand unterschritten werden.
Reißverschlusssystem
Sofern ein Radweg im Ortsgebiet in einer Straße mündet und sich dadurch kein Richtungswechsel ergibt, gilt das Reißverschlusssystem. Andernfalls bleibt der Nachrang für Radfahrende bestehen.
Nebeneinanderfahren
Ab sofort dürfen zwei einspurige Radfahrer:innen auf Straßen mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung von 30km/h nebeneinander fahren, sofern sie damit niemanden am Überholen hindern.
Gegen die Einbahn radeln
Es gilt weiterhin: nur da wo es ausdrücklich durch Beschilderung erkenntlich gemacht wurde, darf auch gegen die Einbahn gefahren werden (Bodenmarkierungen sind jedoch nicht zwingend notwendig). Eine Ausnahme gibt es für Wohnstraßen: hier darf auch ohne besondere Kennzeichnung gegen die Einbahn gefahren werden.
Rechtsabbiegen bei Rot
Ist eine entsprechende Zusatztafel montiert, ist künftig an T-Kreuzungen das Rechtsabbiegen bzw. das Geradeausfahren erlaubt. An der roten Ampel muss davor jedenfalls angehalten werden.
Abstellen in Fußgängerzone
Bisher war das Abstellen von Rädern in Fußgängerzonen nur zu den Zeiten erlaubt, in denen auch das Befahren erlaubt war. Nachdem das Schieben von Rädern in der Fußgängerzone aber jederzeit erlaubt ist, gilt das nun auch für das Halten bzw. Parken. Das Abstellen auf Gehsteigen ist nur bei einer Mindestbreite von 2,5m gestattet.
Ausrüstungsbestimmung als Straftatsbestand
Ein Verstoß gegen die Ausrüstungsbestimmungen der Fahrradverordnung wird ab sofort als Straftatbestand gewertet. Sollten mehrere Verstöße festgestellt werden, zählt es nur als ein Straftatbestand.