Die wichtigsten Regeln für RadfahrerInnen

Wenn man seine alltägliche Wege mit dem Fahrrad zurücklegt, hat das bekanntlich viele Vorteile: Man tut sich und seinem Körper etwas Gutes, ist an der frischen Luft und gelangt vor allem im städtischen Verkehr in der Regel schneller von A nach B als mit jedem anderen Verkehrsmittel. Wie für alle anderen Verkehrsteilnehmer gelten dabei aber Regeln, schnell soll also nicht rücksichtslos bedeuten. Die meisten Konflikte im Straßenverkehr entstehen, weil die gegenseitige Rücksichtnahme und die Bereitschaft sich in den anderen hineinzuversetzen fehlen. Und zwar auf beiden Seiten, bei AutofahrerInnen und RadfahrerInnen. Oft sind Bestimmungen der StVO den Beteiligten aber auch nicht ganz klar. Wir fassen die wichtigsten Regeln für uns RadlerInnen zusammen.
Allgemeine Bestimmungen für Kinder und Erwachsene:
- Kinder dürfen nur unter Aufsicht von Erwachsenen fahren.
- Helmpflicht für Kinder bis 12 Jahre
- Ab dem 12. Lebensjahr ist die alleinige Teilnahme am Straßenverkehr erlaubt, mit Radführerschein ab dem 10. Lebensjahr.
- Alkohollimit: 0,8 Promille
- Die Ausstattung des Fahrrads muss der Fahrradverordnung entsprechen (Licht, Reflektoren, funktionstüchtige Bremsen, etc.).
- Helle Kleidung mit Reflektoren bei Dunkelheit und schlechter Sicht. Nicht vorgeschrieben, aber sinnvoll!
- Telefonieren beim Radfahren (außer mit Freisprecheinrichtung) ist verboten.
- Freihändiges Fahren ist ebenfalls verboten.
Hier DARF gefahren werden:
- Gemeinde-, Landes- und Bundesstraßen: außer wenn es einen begleitenden Radweg gibt, ausgenommen davon sind Trainingsfahrten mit dem Rennrad.
- Gegen die Einbahn nur bei entsprechender Kennzeichnung
- Radwege, Radfahrstreifen, Fahrradstraßen
- Fußgängerzonen: nur bei entsprechender Kennzeichnung, ansonsten nicht erlaubt
- Wohn- und Schulstraßen: Schrittgeschwindigkeit, auch gegen die Einbahn erlaubt
- Begegnungszonen
Hier DARF NICHT gefahren werden:
- Gehsteig: außer am Kinderfahrrad in Begleitung
- Geh- & Schutzwege
- Autobahn & Autostraße
Tempolimits und Vorrang:
Für Radfahrerinnen und Radfahrer gelten prinzipiell die gleichen Geschwindigkeitsbeschränkungen wie für andere FahrzeuglenkerInnen: im Ortsgebiet also maximal 50 km/h, auf Freilandstraßen maximal 100 km/h.
Die Schilder „Vorrang geben" und „STOP" gelten uneingeschränkt auch für Radfahrer. Wenn nicht anders ausgewiesen, gelten die gewöhnlichen Vorrangregeln (zB. Rechtsregel). Auf Zebrastreifen haben FußgängerInnen Vorrang. Schienen- und Einsatzfahrzeuge haben ebenfalls Vorrang. Abbiegevorgänge müssen mit Handzeichen angezeigt werden.
Die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen finden sich in der StVO und der
Fahrradverordnung.